Satzung der Alzheimer Gesellschaft Duisburg e.V.

Stand 21.11.2018

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

  1. Der Verein trägt den Namen „Alzheimer Gesellschaft Duisburg“.
  2. Der Verein führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz „eingetragener Verein“, in der abgekürzten Form „e.V.“
  3. Er hat seinen Sitz in Duisburg.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein entwickelt und fördert Hilfen für alle von der Alzheimer Krankheit oder von anderen fortschreitenden Demenzerkrankungen betroffenen Menschen. Dies schließt Angehörige und alle an der Versorgung beruflich oder als sonstige Helfer Beteiligten ein.
  2. Der Verein ist bestrebt, die Qualität und Koordination der verschiedenen Hilfeangebote im ambulanten, teilstationären, stationären und ergänzenden Bereich zu fördern, mit dem Ziel, die Versorgungssituation von Betroffenen zu verbessern. Dies erfolgt u.a. durch eine enge Zusammenarbeit aller kommunalen Akteure.
  3. Durch Öffentlichkeitsarbeit will der Verein über die Alzheimer Krankheit informieren, um Verständnis und Hilfsbereitschaft für die Betroffenen und ihre Familien zu fördern.
  4. Der Verein unterstützt den Aufbau von Selbsthilfestrukturen, wie z.B. die Gründung von Angehörigengruppen, Betreuungsgruppen und Helferkreisen, unter anderem in Zusammenarbeit mit regionalen Verbänden und Anbietern.
  5. Wissenschaftliche Forschung im Bereich Demenz will der Verein unterstützen.

§3 Selbstlosigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mittel des Vereins.
  3. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
  4. Die Wahrnehmung der Aufgaben des geschäftsführenden Vorstandes durch die Mitglieder desselben erfolgt ohne Vergütung. Die unter Wahrung des Gebots der Selbstlosigkeit angemessene Vergütung von Vorstandsmitgliedern für sonstige Tätigkeiten kann durch den Vorsitzenden festgelegt werden. Über eine Vergütung des Vorsitzenden für sonstige Tätigkeiten, wie auch deren angemessene Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen nach § 670 BGB bleibt davon unberührt.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  6. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.

§4 Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft im Verein kann jede volljährige natürliche sowie juristische Person erwerben, die seine Ziele unterstützt.
  2. Dem Verein können auch natürliche und juristische Personen als fördernde Mitglieder beitreten. Die fördernden Mitglieder haben keine Stimmrechte.
  3. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand auf schriftlichen Beitrittsantrag.
  4. Unabhängig von der Höhe einer etwaigen Vergütung haften Vereinsmitglieder dem Verein nur in entsprechender Anwendung der in § 31 b BGB vorgesehenen Erleichterungen:
    • Vereinsmitglieder haften dem Verein für einen Schaden, den sie bei Wahrnehmung der ihnen übertragenen satzungsmäßigen Vereinsaufgaben verursachen, nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
    • Ist streitig ob das Vereinsmitglied einen Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat, trägt der Verein die Beweislast.
    • Sind Vereinsmitglieder nach dem ersten Spiegelstrich einem anderen zum Ersatz eines Schadens verpflichtet, den sie bei der Wahrnehmung der ihnen übertragenen satzungsgemäßen Vereinsaufgaben verursacht haben, so können sie von dem Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.
  5. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod bzw. bei juristischen Personen durch deren Auflösung.
  6. Der Austritt ist nur zum Ende des laufenden Geschäftsjahres möglich. Er ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen.
  7. Wenn ein Mitglied gegen die Ziel und Interessen des Vereins verstößt oder trotz Mahnung mit dem Beitrag länger als ein Jahr im Rückstand bleibt, so kann er durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Dem Mitglied wird im Ausschlussverfahren ein Anhörungsrecht vor der Beschlussfassung eingeräumt.

§5 Mitgliedsbeitrag

  1. Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung (§7). Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine zwei Drittel Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden und vertretenen stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.

§6 Organe

  1. Organe des Vereins sind:
    • die Mitgliederversammlung (§7) und
    • der Vorstand (§8).

§7 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Wahl des Vorstandes.
    2. Wahl zweier Rechnungsprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Sie dürfen auch nicht Angestellte des Vereins sein. Die Rechnungsprüfer werden für zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich.
    3. Beschlussfassung über den Vereinshaushalt.
    4. Entgegennahme des Jahresberichts und des Berichts der Rechnungsprüfer.
    5. Entlastung des Vorstandes.
    6. Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge.
    7. Bildung von Beiräten.
    8. Beschlussfassung von Satzungsänderungen: Für Satzungsänderungen ist die zwei Drittel Mehrheit der erschienenen und vertretenen Vereinsmitglieder erforderlich.
    9. Beschlussfassung über Anschluss an andere Organisationen.
    10. Beschlussfassung über Auflösung des Vereins.
       
  2. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen.
    1. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens drei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.
    2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Beschluss des Vorstandes, der einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Vorstandsmitglieder bedarf oder auf Verlangen von mindestens einem Drittel der Mitglieder innerhalb von zwei Monaten einzuberufen. Im Antrag auf Einberufung müssen Zweck und Gründe angegeben werden.
    3. Die Einberufung der außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.
    4. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung beschlussfähig.
    5. Wahlen und Beschlussfassungen erfolgenden mit einfacher Mehrheit der erschienen Vereinsmitglieder. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen der Zweidrittelmehrheit, über die Auflösung des Vereins Dreiviertelmehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder.

§8 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus
    1. dem geschäftsführenden Vorstand
    2. mindestens 4 Beisitzern
    Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an
    1. der Vorsitzende
    2. mindestens 1 stellvertretender Vorsitzender
    3. der Schriftführer
    4. der Schatzmeister
    Der geschäftsführende Vorstand ist ein Vorstand im Sinne des §26 BGB. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sind jeweils zu zweit vertretungsberechtigt.
  2. Die Mitgliederversammlung wählt diese jeweils für die Dauer von zwei Jahren.
  3. Der Vorstand bleibt über die Dauer von zwei Jahren hinaus bis zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt.
  4. Unabhängig von der Höhe einer etwaigen Vergütung haften Vorstandsmitglieder dem Verein nur in entsprechender Anwendung der in § 31 a BGB vorgesehenen Erleichterungen:
    • Vorstandsmitglieder haften für einen in Wahrnehmung ihrer Pflichten verursachten Schaden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
    • Die Beschränkung auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit gilt auch gegenüber den Mitgliedern des Vereins.
    • Ist streitig, ob das Vorstandsmitglied den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat, trägt der Verein oder das Vereinsmitglied die Beweislast.
    • Sind Vorstandsmitglieder nach dem ersten Spiegelstrich einem anderen zum Ersatz eines Schadens verpflichtet, den sie bei Wahrnehmung ihrer Pflichten verursacht haben, so können sie von dem Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.

§9 Form von Beschlüssen

  1. Die in Vorstandssitzungen gefassten Beschlüsse und in Mitgliederversammlungen erfolgten Wahlen und gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

§10 Geschäftsführung

  1. Die Geschäftsführung des Vereins obliegt dem geschäftsführenden Vorstand. Er führt die von den Organen des Vereins gefassten Beschlüsse aus. Er kann einzelne Mitglieder eines Gremiums des Vereins und der Beisitzer mit besonderen Aufgaben betrauen.
  2. Der Vorstand kann eine/n Geschäftsführer/in bestellen.
  3. Der geschäftsführende Vorstand und der Gesamtvorstand fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Geschäftsführender Vorstand und Gesamtvorstand sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.
  4. Der Ausschluss von Mitgliedern kann nur mit einer zwei Drittel Mehrheit aller Vorstandsmitglieder beschlossen werden.
  5. Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. §9 gilt entsprechend.

§11 Satzungsänderung

  1. Eine Satzungsänderung kann nur mit zwei Drittel Mehrheit der erschienenen und vertretenen ordentlichen Mitglieder von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Tagesordnung der Mitgliederversammlung muss diesen Tagesordnungspunkt bei Vornahme der Einladung enthalten.
  2. Die Auflösung des Vereins kann nur mit drei Viertel Mehrheit der erschienenen und vertretenen ordentlichen Mitglieder von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Tagesordnung der Mitgliederversammlung muss diesen Tagesordnungspunkt enthalten.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Paritätischen Landesverband NRW oder eine seiner Mitgliederorganisationen.

    Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.

Egal ob Sie über eine Spende, Mitgliedschaft oder ehrenamtliches Mitwirken tätig sein möchten:

Alzheimer Gesellschaft Duisburg e.V.

Wintgensstr. 63-71
47058 Duisburg
Tel.: +49 (0)203 3095-104